Verkaufs- und Lieferbedingungen
im Bereich des Holz- und Baustoffhandels, des Eisen- und Hartwarenhandels, sowie des Verband der Baustoffhändler Österreichs (gültig für Unternehmer und Verbraucher), Stand April 2019
1. Präambel
1.1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt, dass auch mündliche Vereinbarungen gültig sind.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
2.1. Alle Anbote sind - sofern nichts anderes festgehalten - freibleibend.
2.2. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Fliesen beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.
2.4. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist auch eine mündliche Bestätigung ausreichend.
2.5. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Aufstellungskosten, allfälliger Verpackungsmaterialkosten und gelten nur dann, sofern die gesamte angebotene Menge abgenommen wird. Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.6. Für Unternehmer gilt, dass im Fall eines Streckengeschäftes die vom Lieferanten oder Hersteller verrechneten Nebenkosten, wie etwa Silogebühr, Transportkosten, Krangebühr, Mindestmengenzuschlag, Zuschlag für Eillieferungen und Kosten für Ladehilfsmittel insbesondere Palettengebühr, an den Auftraggeber weiterverrechnet werden, soweit diese im Angebot nicht enthalten sind.
2.7. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sofern kein konkreter Preis vereinbart wurde, sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
2.8. Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
2.9. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits ein Entsorgungsbeitrag entrichtet. Für die ordnungsgemäße Entsorgung hat der Auftraggeber zu sorgen. Die Zurverfügungstellung von Ladehilfsmittel (wie beispielsweise Paletten) wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Ladehilfsmittel im einwandfreien Zustand wird der verrechnete Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Abnützung der Ladehilfsmittel, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet. Es werden jedenfalls nur Ladehilfsmittel in jener Menge zurückgenommen, wie sie der Auftragnehmer verrechnet hat.
3. Gefahrenübergang und Lieferung
3.1. Alle Waren gelten "ab Lager" verkauft.
3.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jedenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers, gleichgültig ob die Ware durch Selbstabholung, durch einen Frächter oder Spediteur an den Auftraggeber übergeben wird.
3.3. Für den Fall des Versendungskaufes steht es dem Auftragnehmer frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die gewählte Art der Versendung gilt vom Auftraggeber als genehmigt. Für Verbraucher gelten verkehrsübliche Versendungen als genehmigt. Die Lieferung durch Transportmittel des Auftragnehmers, Frächter oder Spediteure sind als verkehrsüblich anzusehen.
3.4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftragnehmer im Falle einer Selbstabholung in Verzug steht. Diesfalls werden an Unternehmer die Kosten der Einlagerung in Rechnung gestellt.
3.5. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.6. Teillieferungen sind möglich.
3.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, vorzunehmen.
3.8. Angekündigte Liefertermine sind, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, unverbindlich. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstünden.
3.10. Wird eine vom Auftragnehmer verbindlich vereinbarte Lieferfrist wegen eines von diesem zu vertretenden Grundes überschritten, kann der Auftraggeber Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung, jedoch ohne irgendwelche Zinsansprüche. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.11. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW‘s vorausgesetzt.
3.12. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Erfolgt die Entladung durch den Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten, werden die dafür entstehenden Kosten (zB Krangebühr) gesondert verrechnet. Ebenso werden darüber hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet.
3.13. Bei Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.
3.14. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
4. Toleranzen
4.1. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
4.2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
5.2. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
6. Gewährleistung und Garantie bei Lieferung
6.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für vertraglich bedungene und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
6.2. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
6.3. Die gelieferte Ware ist sofort bei Übergabe an den Auftraggeber, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel detailliert binnen einer Woche ab Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer einlangend gerügt werden.
6.4. Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist, sofern dieser die Mangelhaftigkeit der Lieferung nachweist. Ein anderer oder ein weiterer Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird.
6.5. Ob die Mangelhaftigkeit durch Verbesserung oder Austausch behoben wird, obliegt der Wahl des Auftragnehmers.
6.6. Den Auftraggeber trifft entgegen § 924 ABGB die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung der Ware.
6.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungs- bzw Verarbeitungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen die Stellungnahme des Auftragnehmers einzuholen. Für Mängel, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
6.9. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
6.10. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können gegebenenfalls zusätzliche Garantieleistungen vereinbart werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
6.11. Für auftraggebende Unternehmer sind Rückgriffsrechte im Sinne des § 933b ABGB ausgeschlossen.
6.12. Für Verbraucher gelten die unter Punkt 6 angeführten Bedingungen nicht, sondern die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Schadenersatz und Produkthaftung bei Lieferung
7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkt- und Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten.
7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräu-ßern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
7.3. Regressforderungen im Sinn des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
7.4. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit.
7.5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
7.6. Die Haftungsbeschränkungen unter Punkt 7 gelten nicht bei Personenschäden.
7.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich vor dem Einbau der gelieferten Ware zu vergewissern, dass diese mangelfrei und für den Einbau geeignet ist.
7.8. Gegenüber Verbrauchern gelten die unter Punkt 7 ausgeführten Bedingungen nicht. Gegenüber Ver-brauchern haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Personenschäden aber bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Zahlung
8.1. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
8.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.4. Wurde keine andere Zahlungsvereinbarung, insbesondere Skontovereinbarung getroffen, sind Zah-lungen nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
8.5. Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer wahl-weise
• die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung aufschieben,
• eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
• den noch offenen Kaufpreis mit Terminverlust belegen sowie allfällige Skonti oder Rabatte für noch ausstehende Teilleistungen für hinfällig erklären und
• ab Fälligkeit Verzugszinsen in Anrechnung bringen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt hinsichtlich der Möglichkeit des Terminverlusts ausschließlich § 13 KSchG.
8.6. Allfällige Verzugszinsen sind vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugszinsenschadens zumindest in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB in Anrechnung bringen. Ist der Auftraggeber Verbraucher sind allfällige Verzugszinsen mit 5 % p.a. in Anrechnung zu bringen.
8.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Schadenersatz- oder Gewährleistungsan-sprüchen zurückzuhalten. Dies gilt nicht für Verbraucher.
8.8. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.9. Bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Mahn- und Inkassospesen
9.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen des Auftragnehmers zu tragen.
9.2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 20,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
10. Eigentumsrecht
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentums pfleglich zu behandeln.
10.3. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
10.4. Sollte auf die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
10.5. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
10.6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und sofern diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.
10.7. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferte Waren verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbindungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Grundbuch das zu Gunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
10.8. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung dieser Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.9. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Vermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.
11. Forderungsabtretungen, Aufrechnung
11.1. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
11.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn, der Auftragnehmer ist Verbraucher und diese Gegenansprüche stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrau-chers, sind gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtszuständigkeiten.
12.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1. Die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt verarbeitet und so lange gespeichert als dies zur Vertragserfüllung und Rechtsdurchsetzung erforderlich ist. Eine Vertragserfüllung ist ohne die Datenverarbeitung nicht möglich. Diese Daten werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich interner Zwecke des Auftragnehmers. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, erfolgt eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte nicht. Hingewiesen wird auf das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Der Betroffene hat überdies ein Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde.
13.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für Verbraucher gilt diese Bestimmung nicht.
14.2. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, wird die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht ausgeschlossen.